Reklamationsrecht
Das Reklamationsrecht beziehungsweise die gesetzliche Mängelgewährleistung besteht ausschließlich dann, wenn die gelieferte Ware nicht den vertraglich vereinbarten Eigenschaften oder der bestätigten Bestellung entspricht.
Eine Reklamation kann erst nach Erhalt der Ware geltend gemacht werden. Voraussetzung für eine berechtigte Reklamation ist insbesondere, dass:
– ein erheblicher Sachmangel vorliegt,
– die Ware wesentlich von der vereinbarten Spezifikation abweicht,
– oder zugesicherte Eigenschaften nicht erfüllt wurden.
Keine berechtigte Reklamation liegt insbesondere vor, wenn:
– der Kunde vor Produktionsbeginn über technische, materialbedingte oder produktionsbedingte Einschränkungen informiert wurde,
– mögliche Abweichungen ausdrücklich kommuniziert wurden,
– der Kunde trotz entsprechender Hinweise der Produktion oder des Verkäufers die Freigabe zur Herstellung erteilt hat,
– oder Visualisierungen, Muster, Korrekturabzüge oder Produktionsdaten durch den Kunden bestätigt wurden.
Dies gilt insbesondere für geringfügige Abweichungen hinsichtlich:
– Farbton,
– Druckposition,
– Materialstruktur,
– Maßtoleranzen,
– oder technisch unvermeidbarer Produktionsabweichungen.
Hat der Kunde trotz ausdrücklicher Hinweise auf mögliche Einschränkungen oder Qualitätsabweichungen der Produktion zugestimmt, gilt die Ware als vertragsgemäß genehmigt. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Reklamation oder nachträgliche Beanstandung bezüglich der zuvor kommunizierten Eigenschaften.
Eine Reklamation ist ferner ausgeschlossen, wenn die Ware entsprechend der durch den Kunden freigegebenen Muster, Visualisierungen oder Produktionsdaten hergestellt wurde.
Eine Reklamation kann erst nach Erhalt der Ware geltend gemacht werden. Voraussetzung für eine berechtigte Reklamation ist insbesondere, dass:
– ein erheblicher Sachmangel vorliegt,
– die Ware wesentlich von der vereinbarten Spezifikation abweicht,
– oder zugesicherte Eigenschaften nicht erfüllt wurden.
Keine berechtigte Reklamation liegt insbesondere vor, wenn:
– der Kunde vor Produktionsbeginn über technische, materialbedingte oder produktionsbedingte Einschränkungen informiert wurde,
– mögliche Abweichungen ausdrücklich kommuniziert wurden,
– der Kunde trotz entsprechender Hinweise der Produktion oder des Verkäufers die Freigabe zur Herstellung erteilt hat,
– oder Visualisierungen, Muster, Korrekturabzüge oder Produktionsdaten durch den Kunden bestätigt wurden.
Dies gilt insbesondere für geringfügige Abweichungen hinsichtlich:
– Farbton,
– Druckposition,
– Materialstruktur,
– Maßtoleranzen,
– oder technisch unvermeidbarer Produktionsabweichungen.
Hat der Kunde trotz ausdrücklicher Hinweise auf mögliche Einschränkungen oder Qualitätsabweichungen der Produktion zugestimmt, gilt die Ware als vertragsgemäß genehmigt. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Reklamation oder nachträgliche Beanstandung bezüglich der zuvor kommunizierten Eigenschaften.
Eine Reklamation ist ferner ausgeschlossen, wenn die Ware entsprechend der durch den Kunden freigegebenen Muster, Visualisierungen oder Produktionsdaten hergestellt wurde.
